§1 Name und Sitz
Der Kreisverband trägt den Namen Alternative für Deutschland, Landesverband Sachsen, Kreisverband Meißen.
Sitz des Kreisverbandes ist Meißen.
Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes Sachsen der AfD. Die Grenzen des Kreisverbandes Meißen decken sich mit dem Territorium des Landkreises Meißen.
§2 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer Satzung und Programm und Ziele der AfD anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Kreisverband Meißen einreicht.
Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Der Kreisvorstand hat dazu die Mitglieder nach Einwänden zu befragen. Erfolgt von Mitgliedern binnen einer Frist von acht Tagen nach Zustellung keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung.
Eine Zurückweisung muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden. Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Beendigung der Mitgliedschaft richtet sich nach der Bundessatzung und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
§3 Organe
Organe des Kreisverbandes sind Kreisparteitag, Kreiswahlversammlung und Kreisvorstand.
§4 Kreisparteitag
Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes.
Ordentliche Kreisparteitage finden mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung zum Kreisparteitag erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit schriftlich mindestens vier Wochen vorher. Die Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Außerordentliche Kreisparteitage können bei Bedarf auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagungsordnungspunkte innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden.
Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über das Kommunalwahl-Programm für den Landkreis Meißen und über die Wahl der Delegierten für den Landesparteitag.
Er wählt den Kreisvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet den Schatzmeister für abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
Über alle Kreisparteitage ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Kreisvorstand zu bestätigen ist.
Jeder Kreisparteitag ist parteiöffentlich. Über die Zulassung oder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Kreisparteitag. Förderer des KV Meißen haben das Recht, an den Parteitagen teilzunehmen. Sie sind nicht antrags- und stimmberechtigt, ihnen wird aber das Recht der Rede und Fragestellung eingeräumt.
Anträge an den Kreisparteitag sind beim Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Parteitag einzureichen.
Der Kreisparteitag kann über die Auflösung des Kreisverbandes mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen.
Aufgabe der Kreiswahlversammlung ist die Bewerberaufstellung für Wahlen, insbesondere zu Volksvertretungen (z. B. Kreistag, Landtag und Bundestag / Aufzählung nicht abschließend).
Bei der Kreiswahlversammlung dürfen keine Parteimitglieder abstimmen, die nach der Kommunalwahlordnung, dem Kommunalwahlgesetz, der Landeswahlordnung Sachsen und dem deutschen Bundeswahlgesetz nicht wahlberechtigt sind.
Für die Kreiswahlversammlung gilt das Quorum zur Beschlussfähigkeit eines Kreisparteitages nicht. Die Kreiswahlversammlung ist daher unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Für das Prozedere der Kreiswahlversammlung gilt ansonsten das eines Kreisparteitages sinngemäß, ebenso die Ladungsfristen. Es gelten zudem die Vorschriften der Bundeswahlordnung der Partei.
§5 Der Kreisvorstand
Der Kreisvorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Vorstandsmitgliedern, die vom Kreisparteitag gewählt werden. Der Vorsitzende und der Schatzmeister müssen einzeln gewählt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand geschäftsführend im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat der Schatzmeister ein einmaliges Vetorecht in Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbandes wesentlich belasten. In diesen Fällen entscheidet der Kreisparteitag.
Der Vorstand ist dem Kreisparteitag gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die Mitglieder des Vorstandes können vom Kreisparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter vier, finden innerhalb von drei Monaten Nachwahlen statt. Bis dahin bleibt der zahlenmäßig verminderte Vorstand weiterhin beschlussfähig.
Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für die restliche Amtszeit des Kreisvorstandes aus.
§6 Ortsverbände /Ortsgruppen
Die Gründung eines Ortsverbandes kann lt. Landesvorstandsbeschluss nur für das Gebiet einer Stadt oder Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden erfolgen, wenn der Kreisverband mehr als 300 Mitglieder hat und in dem betreffenden Gebiet mindestens 50 Mitglieder ihren Wohnsitz haben. Die Gründung erfolgt durch den Landesvorstand. Jeder Ortsverband muss eine Satzung und einen gewählten Vorstand haben.
Der Kreisvorstand kann Ortsgruppen gründen, wenn die Anzahl der Mitglieder in dieser nichtselbständigen Untergliederung mindestens 10 beträgt.
Die Ortsgruppen sind nicht selbständig. Sie sind Teil des Kreisverbandes Meißen und werden nur vom Kreisvorstand vertreten. Diese Vertretung umfasst alle Rechtsgeschäfte, alle Finanzgeschäfte, sonstige Geschäfte und alle Äußerungen in der Öffentlichkeit und gegenüber von Behörden usw.
Die Ortsgruppe gibt sich einen Vorstand mit mindestens drei Mitgliedern, darunter ein Vorsitzender, Schriftführer, Beisitzer.
Die Ortsgruppen-Vorstände geben sich eine Geschäftsordnung, welche Zuständigkeiten, Aufgaben und Kontrollinstrumente regelt und stimmen diese mit dem Kreisvorstand ab.
§ 7 Regionalgruppen
Die Regionalgruppen sind nicht selbständige Gebietsstrukturen, sondern Teil des Kreisverbandes Meißen, werden nur vom Kreisvorstand vertreten und sind diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
Die Regionalgruppen bestehen aus den Mitgliedern der jeweiligen Landtagswahlkreise Meißen, Riesa, Großenhain und Radebeul. Mitglieder und Förderer des Kreisverbandes können ungeachtet ihrer wohnortbegründeten Zugehörigkeit auch in anderen Regionalgruppen aktiv sein.
Aufgaben der Regionalgruppen:
Vorbereitung und Organisation von Wahlkämpfen nach den Vorgaben des Vorstandes
Organisation von Stammtischen
Organisation der Verteilung von Infomaterial, Plakatierung, Infostände
d. Jede Regionalgruppe erhält bei Bestellung durch den Kreisverband zu gleichen Teilen die Ausgaben der Blauen Post zur Verteilung im betreffenden Regionalgruppengebiet.
Termine sind bis zum 25. des Monats durch den Regionalgruppenleiter selbständig an die Kreisgeschäftsstelle zu melden. Terminüberschneidungen bei Veranstaltungen sind nach Möglichkeit zu verhindern.
Der Kreisvorstand ermöglicht den Regionalgruppen die Verfügbarkeit über ein angemessenes Budget, welches vom Kreisschatzmeister verwaltet wird.
Der Regionalgruppenleiter benutzt zur Verbreitung seiner Informationen über anstehende Aufgaben einen Verteiler, der die Mitglieder und Förderer der jeweiligen Regionalgruppe sowie die Geschäftsstelle umfasst. Der Versand von E-Mails an mehrere Mitglieder erfolgt immer im BCC.
Die Regionalgruppenleiter und bis zu zwei Stellvertreter werden durch die Mitglieder der jeweiligen Regionalgruppe gewählt. Die Wahl erfolgt im gleichen Turnus wie die Vorstandswahlen, sollte aber in deren Vorfeld stattfinden. Regionalgruppenleiter und Stellvertreter müssen Mitglied im Kreisverband Meißen sein.
Die Einladung zur Regionalgruppenleiter-Wahl erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin durch den Kreisvorstand in Abstimmung mit der Regionalgruppe. Bei der Regionalgruppenleiter-Wahl sind mindestens zwei Mitglieder des Kreisvorstandes anwesend und zeichnen das Wahlprotokoll gegen.
Der Regionalgruppenleiter bzw. ein Stellvertreter nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Sie haben kein Stimmrecht und kein Rederecht. Ihre Mitwirkung im Vorstand ist zu protokollieren.
Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
(Regionalgruppen/Ortsverbände/Ortsgruppen) finden analog der § 8 der Bundessatzung und § 5 der Landessatzung Anwendung.
§8 Wahlverfahren
Die Wahlen erfolgen nach der Bundeswahlordnung der Alternative für Deutschland.
Bewerber für Funktionen des Kreisverbandes sowie Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen haben eine Erklärung über eine etwaige Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit und deren Nachfolgeorganisation, das Amt für Nationale Sicherheit, sowie ein polizeiliches Führungszeugnis, welches nicht älter als 6 Monate sein darf, vorzulegen.
§9 Finanzen
Der Kreisverband finanziert sich aus Sach- und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes Sachsen und dem gebildeten Vermögen.
Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und vom Kreisparteitag zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben im jeweiligen Kalenderjahr um 10% über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen werden, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und vom Kreisparteitag zu beschließen.
Der Kreisparteitag wählt zwei Revisoren, die mindestens einmal jährlich zu einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen- und Buchführung des Schatzmeisters überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das sowohl dem Kreisparteitag als auch dem Landesschatzmeister vorzulegen ist. Die Revisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie dürfen nicht mit einem Mitglied des Vorstandes verheiratet oder ersten oder zweiten Grades verwandt sein und sich nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einem Vorstandsmitglied befinden.
Es wird zudem ein Ersatzrevisor nach dem oben genannten Verfahren gewählt. Fällt einer der 2 gewählten Revisoren aus, kann der Ersatzrevisor diese Funktion übernehmen. Somit ist das “4 Augen-Prinzip“ gewahrt.
§10 Satzungsänderung
Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann in jedem Fall nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist.
Beruht ein solcher Antrag jedoch auf einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Sachsen, so kann er auch ohne Antragsfrist auf dem Parteitag zur Abstimmung gestellt werden.
§11 Dokumente
Satzungsänderungen, Beschlüsse des Kreisvorstandes, Protokolle zu Mitgliederversammlungen und Kreisparteitagen, Änderungen von Wahlordnung und anderen Nebenordnungen sowie Programmänderungen sind den Mitgliedern zeitnah zur Einsicht in der Geschäftsstelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, mindestens aber nach 8 Wochen vom Tag des Beschlusses an. Dies kann auf elektronischem Weg erfolgen. Vorher ist eine Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.
§12 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
Alle Regelungen und Bestimmungen, die diese Satzung nicht beinhaltet, werden von der Satzung des Landesverbandes Sachsen oder der des Bundesverbandes der Alternative für Deutschland geregelt.
Die Satzung tritt nach Beschluss durch den 20. Kreisparteitag am 03. Juni 2023 in Großdobritz in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen des Kreisverbandes inkl. der Finanzordnung vom 9. November 2013.
